Anforderungen

  1. Die Qualität der vorfabrizierten Betonelemente entspricht den Anforderungen der Normen SIA 118, SIA 118/262 und SIA 262. SACAC behält sich aus produktionstechnischen Gründen vor, mehr Bewehrungsgehalt als erforderlich einzubauen.
  2. Besondere Anforderungen an die Elemente (Genauigkeit, bauphysikalische Eigenschaften wie Feuerwiderstand, Frost- und Tausalzbeständigkeit etc.) sind aus dem Leistungsbeschrieb ersichtlich.

Planung

  1. Sämtliche für die Ausführung notwendigen Planunterlagen sowie das Lieferprogramm müssen der SACAC AG spätestens 6 Wochen vor Liefertermin zur Verfügung gestellt werden.
  2. Die vom verantwortlichen Ingenieur freigegebenen Werkpläne müssen spätestens 3.5 Wochen vor Liefertermin der SACAC AG zugestellt werden.
  3. Sind nebst den eigentlichen Konstruktionsplänen, die zur Arbeitsvorbereitung gehören, weitere Planunterlagen (wie Element- und Detailpläne, Materiallisten) von der SACAC AG zusätzlich zu erstellen, so werden die Planungskosten vor Abschluss des Werkvertrages vereinbart. Diese zusätzlich anfallenden Planungskosten werden nach Aufwand gemäss Tarif KBOB verrechnet.

Preise

  1. Die in den Preisen inbegriffenen Leistungen gehen aus dem Angebotsbeschrieb hervor. Inbegriffen sind, sofern im Angebotsbeschrieb nicht etwas anderes festgehalten wird, insbesondere auch:
    • Erstellen der Konstruktionspläne, welche zur Arbeitsvorbereitung gehören
    • Einrichtungen an den Elementen für die innerbetrieblichen Transporte
    • Auflad der Elemente
    • Transport der Elemente in vollen Fuhren (15t) franko Baustelle (sofern Transport im Angebotsbeschrieb aufgeführt ist)
    • Kosten für das Einholen der Transportbewilligung und die Transportgebühren (sofern Transport im Angebotsbeschrieb aufgeführt ist)
    • Standzeit von bis zu einer Stunde (sofern Transport im Angebotsbeschrieb aufgeführt ist)
    • Versicherungsprämien der SACAC AG für zivilrechtliche Haftungen gegenüber Dritten.
  2. Im Preis nicht inbegriffene Leistungen, sofern nichts anderes vereinbart ist:
    • Das Schützen der Elemente vor Beschmutzung und Beschädigung durch Dritte
    • Die besonderen Aufwendungen zur Verhinderung von Verfärbungen der Betonflächen durch Rostwasser bei längeren witterungsbedingten oder von der Bauleitung angeordneten Arbeitsunterbrüchen
    • Die zusätzlichen Transportkosten, sofern der Transport auf Wunsch des Bestellers nicht in vollen Fuhren (15t) ausgeführt wird (sofern Transport im Angebotsbeschrieb aufgeführt ist)
    • Die Kosten für die Lagerung, falls die Betonelemente auf Anordnung des Bestellers länger als 4 Wochen über den vertraglich vereinbarten Lieferterminen nicht ausgeliefert werden dürfen
    • Die Kosten für vom Besteller ausdrücklich verlangte Sicherheiten (Baugarantien, Erfüllungsgarantien usw.)
    • Materialmehrkosten >5% aufgrund steigender Rohstoffpreise, sofern die letzte Lieferung später als 4 Monate ab Auftragserteilung erfolgt. Massgebend ist der Indexpreis des SSHV.

Bestellungsänderungen

  1. Bestellungsänderungen sind vom Besteller vorgenommene Abweichungen von den Vertragsunterlagen. Sie können mündlich oder schriftlich sowie durch Planunterlagen erfolgen.
  2. Die Mehrkosten bei Bestellungsänderungen gehen zu Lasten des Bestellers; Minderkosten werden dem Besteller gutgeschrieben. Belastungen und Gutschriften erfolgen immer auf der Preisbasis des ursprünglichen Angebotes.

Lieferfristen

  1. Die zeitliche Abwicklung ist in einem Zeitplan festzulegen. Dieser Zeitplan soll auch die Lieferungstermine für die Planunterlagen enthalten.
  2. Die vereinbarten Lieferfristen der Elemente beginnen erst nach Auftragserteilung resp. nach Erhalt sämtlicher zur Ausführung erforderlicher Pläne und Unterlagen, nach der Freigabe der Werkpläne durch den bauseits verantwortlichen Ingenieur sowie allfällig zu leistender Anzahlungen.
  3. Diese Fristen werden neu vereinbart, sofern der Besteller die erforderlichen Unterlagen (analog 5.2) verspätet zustellt oder nach erfolgter Zustellung Bestellungsänderungen vornimmt.
  4. Der Abruf der Elemente muss mindestens drei Arbeitstage vor dem Lieferungstermin erfolgen.
  5. Für die Lieferungstermine gilt eine Toleranz von drei Tagen.
  6. Bei Eintreten unvorhergesehener Ereignisse (wie in Fällen höherer Gewalt, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Betriebsstörungen, ausserordentlichen Witterungseinflüssen wie Schnee, Eis, Sturm, die einen sicheren und gefahrlosen Transport oder eine sichere und mängelfreie Montage und Fertigstellungsarbeit verhindern) werden die Termine angemessen angepasst. Die Liefertermine sind ferner suspendiert, solange vereinbarte Zahlungen vom Besteller nicht termingemäss geleistet werden.
  7. Kann die Lieferung aus Gründen, die nicht SACAC AG zu vertreten hat (vgl. Ziffer 5.6), nicht auf den vereinbarten Termin erfolgen, so ist die SACAC AG berechtigt, die sich daraus ergebenden Kosten (z.B. Lagergebühren) in Rechnung zu stellen.
  8. Verzögerungen in der Ablieferung berechtigen den Besteller nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder Ersatz für irgendwelchen daraus entstehenden Schaden zu verlangen.

Bedingungen für Zufahrt, Ablad, Deponie und Montage

  1. Die bauseits vorbereitete und gewährleistete Zufahrt zur Baustelle mit schweren Lastzügen bis an die Ablad- resp. Versetzgeräte muss bei jeder Witterung befahrbar sein und darf nicht durch Gerüstungen, Bauinstallationen usw. behindert werden. Schachtdeckel müssen für Lastenzüge und Krane befahrbar sein (40t).
  2. Erfolgen Ablad und Montage durch den Vorfabrikanten, so ist die Erstellung genügend breiter und genügend tragfähiger Fahrpisten für die Lastenzüge und Kranwagen sowie für die Bereitstellung von genügend Platz zur Lagerung der Elemente Sache des Bestellers. Für eventuelle Schäden, die an den Elementen oder an unterirdischen Anlagen infolge zu wenig tragfähiger Fahrpisten entstehen, übernimmt die SACAC AG keine Haftung. Erforderliche Spriessungen, Auffahrtsrampen und Aushub sind bauseits zu erstellen.
  3. Erfolgt die Montage nicht durch die SACAC AG, ist der Besteller verpflichtet, sämtliches Ladematerial, das ihm die SACAC AG leih- oder mietweise zur Verfügung stellt, in betriebssicherem Zustand zu halten und in sauberem Zustand zu retournieren.

Abnahme

  1. Haftung: Die SACAC AG haftet für ein mängelfreies Werk gemäss SIA-Norm 118 Art. 165. Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auch Schadenersatz und Auflösung des Vertrags, ist ausgeschlossen.
  2. Abnahme: Bei Lieferung ab Werk oder franko Baustelle erfolgt die Abnahme der Elemente bei Auflad resp. Ablad. Mit der Unterzeichnung des Lieferscheines gilt das Produkt als mängelfrei abgenommen.
  3. Mängelrüge:
    1. Mängelrügen müssen dem Lieferanten spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich und detailliert gemeldet werden. Aus der Mängelrüge muss die SACAC AG genau ersehen können, um welchen Mangel es sich handelt und welche Massnahmen zur Verhinderung von Mangelfolgeschäden zu treffen sind.
    2. ängelrügen auf Lieferscheinen genügen, sofern die Mängel detailliert beschrieben sind und der Besteller eine Kopie des entsprechenden unterzeichneten Lieferscheines innerhalb eines Arbeitstages der SACAC AG schriftlich zustellt.
  4. Keine Mängel sind:
    1. Farbdifferenzen innerhalb der Elemente und von Element zu Element, Wolkenbildungen, Ausblühungen usw. sind unvermeidbar und müssen vom Besteller toleriert werden. Erhöhte optische Anforderungen (Sichtbeton) können auf Verlangen und gegen Aufpreis angeboten werden. Dies muss auf der Offert Spezifikation speziell erwähnt sein, ansonsten werden keine Beanstandungen akzeptiert.
    2. Abweichungen vom Vertrag, die durch mündliche und schriftliche Weisungen oder durch Pläne des Bestellers entstanden sind und die sich nachträglich als irrtümlich oder fehlerhaft erweisen, auch wenn die SACAC AG bei Aufmerksamkeit den Irrtum oder Fehler hätte erkennen können.

Fristen

  1. Die Garantiefrist beträgt zwei Jahre. Die Garantiefristen beginnen mit der letzten Lieferung zu laufen (Unterzeichnung des Lieferscheines).

Sicherstellung der Mängelrechte des Bestellers

  1. Die SACAC AG leistet Sicherheit in Form einer Solidarbürgschaft einer anerkannten Bank oder Versicherungsgesellschaft für die Haftung wegen Mängeln. Der Besteller ist nicht berechtigt, neben dieser Sicherheitsleistung einen Rückbehalt an den fakturierten Beträgen zu machen.
  2. Die Höhe des Garantiescheines richtet sich nach der SIA-Norm 118 Art. 181 Abs. 2.

Zahlungsbedingungen

  1. Nach Lieferung sämtlicher Elemente stellt die SACAC AG die Schlussabrechnung, welche innerhalb von 30 Tagen zu begleichen ist.
  2. Können die fertig gestellten Elemente aus Gründen, die die SACAC AG nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem vereinbarten Termin geliefert werden, so kann die SACAC AG nach Ablauf dieser Frist die Schlussabrechnung stellen.
  3. Nach Ablauf der Zahlungsfrist verliert der Besteller den Anspruch auf einen allfällig vereinbarten Skontoabzug. Mit Ablauf dieser Frist gilt der Besteller – auch ohne Mahnung – als in Verzug gesetzt; die verspäteten Zahlungen sind mit 6 % zu verzinsen.

ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSTAND UND ANWENDBARES RECHT SOWIE VERBINDLICHKEIT DER AGB

  1. Erfüllungsort und Gerichtstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten. Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht.
  2. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden und soweit sie nicht im Angebot oder in der Auftragsbestätigung abgeändert oder ergänzt werden. Abweichende oder zusätzliche Regelungen oder Bedingungen, insbesondere auch allgemeine Einkaufsbedingungen des Bestellers, gelten nur, wenn sie ausdrücklich anerkannt und schriftlich vereinbart sind.

Stand: Juni 2016.